Zusammenfassung: Mit vorliegender Entscheidung stellt das BVA klar, dass das Vergabeverfahren nicht der objektiven Rechtskontrolle, sondern der Prüfung der Verletzung subjektiver Rechte einer Antragsstellerin, die an die letzte Stelle gereiht wurde und die Beurteilung eines vorgereihten Bieters anzweifelt, dient.
Rechtsgrundlagen: § 325 Abs 1 BVergG