Zusammenfassung: In vorliegender Sache war zu klären, unter welchen Umständen der Auftraggeber unbefangene Sachverständige mit der Prüfung zu betrauen hat und wann eine Prüfung durch kompetentes Eigenpersonal zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 122 BVergG
Schlagwörter: