Zusammenfassung: Der VKS hatte in vorliegender Sache eine Aussage zu treffen, ob das Wahlrecht zwischen gemeinsamer und getrennter Vergabe sachlich ausgeübt wurde. Konkret war fraglich, ob eine gemeinsame Vergabe von Wohnungssanierungsarbeiten und der Bauabschlussreinigung zulässig ist, wenn letztgenannte Tätigkeit "nur" 5,5% der Auftragssumme ausmacht.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 1 BVergG; § 32 Abs 1 Z 1 GewO