Zusammenfassung: In vorliegender Sache stellt das Bundesvergabeamt klar, dass im Rahmen der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung die Nachreihung des Angebots eines unterlegenen Bieters nachvollziehbar darzustellen und die Gründe der konkreten Bewertung zu erläutern sind.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 48 BVergG; § 130 Abs 2 BVergG; § 131 BVergG