Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit für die Praxis sehr relevanten Fragestellungen, va ob einem Unternehmen eine Antragslegitimation zukommt, wenn dieses nicht in der Lage ist, den verfahrensgegenständlichen Auftrag auszuführen und die Erbringung der Eignungsnachweise auch fraglich ist. Weiters war die Beurteilung der Angemessenheit von Mindestumsatzschwellen vorzunehmen, die Relevanz des sog "Projektrisikos" zu eruieren und zu prüfen, ob die Haftungsbeschränkung des SektorenAG rechtmäßig war.