Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung behandelt das BVA die Frage, ob es einen behebbaren Mangel darstellt, wenn ein Bewerber nicht bereits im Teilnahmeantrag darlegt, welche von ihm vorgelegten Unternehmensreferenzen bei der Eignungsprüfung zu berücksichtigen sind.
Rechtsgrundlagen: § 103 BVergG; § 318 Abs 1 BVergG