Zusammenfassung: Hier wurde geprüft, ob es im Nachprüfungsverfahren nur um die Durchsetzung subjektiver Rechte der Antragstellerin gegenüber dem Auftraggeber geht oder ob auch ein subjektives Recht auf objektive Richtigkeit von Auftraggeberentscheidungen besteht.
Rechtsgrundlagen: § 322 Abs 1 BVergG; § 325 Abs 1 BVergG