Zusammenfassung: Dieser Beitrag beschäftigt sich zunächst mit der Bundesvergabegesetz-Novelle BGBl 2010/15, die am 5.3.2010 in Kraft getreten ist und die ua die Stillhaltefrist des § 132 Abs 1 BVergG 2006 von 14 auf zehn Tage verkürzt hat. Durch die nicht rechtzeitige Anpassung der Vergaberechtsschutzgesetze mancher Länder besteht eine Divergenz zwischen den in diesen normierten Antragsfristen zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und der Stillhaltefrist des BVergG. Der Autor weist auf die entsprechenden Rechtsfolgen hin und gibt einen Praxistipp.