Zusammenfassung: Das BVA nahm zur Frage der Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit dem Bau des Hauptbahnhofs Wien Stellung. Geprüft wurde u.a., ob ein Auftraggeber eine gewisse zeitliche Verzögerung einzukalkulieren habe.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 1 BverG 2006