Zusammenfassung: In vorliegender Sache war zu klären, welche Konsequenzen die Textänderung der Ausschreibungsunterlagen entgegen § 106 Abs 1 BvergG nach sich ziehen kann.
Rechtsgrundlagen: § 106 Abs 1 BvergG; § 126 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG
Zusammenfassung: In vorliegender Sache war zu klären, welche Konsequenzen die Textänderung der Ausschreibungsunterlagen entgegen § 106 Abs 1 BvergG nach sich ziehen kann.
Rechtsgrundlagen: § 106 Abs 1 BvergG; § 126 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG