Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung hatte das BVA die Frage zu klären, ob alle geschuldeten Leistungen bereits durch das Leistungsverzeichnis explizit ausgewiesen werden müssen. Weiters war die verfahrensrechtliche Frage der Akteneinsicht zu thematisieren.
Rechtsgrundlagen: § 106 Abs 1 BVergG; § 17 AVG