Zusammenfassung: In vorliegender Sache war zu klären, ob ein Widerruf wegen mangelnder Förderfähigkeit dem Widerrufsgrund "Wegfall der budgetären Bedeckung" gleichzusetzen ist. Welche Maßstäbe sind anzusetzen? Wie ist mit einer etwaigen Verschuldensfrage umzugehen.
Rechtsgrundlagen: § 139 Abs 1 Z 2 BVergG; § 139 Abs 2 Z 3 BVergG