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Ein Widerruf ist zulässig, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht mehr benötigt

VergaberechtJudikaturBetreut von Mag. Reinhard Grasböck, Senatsvorsitzender BVA; Thomas Gruber; Viktoria Mugli-Maschek; Margit Möslinger-Gehmayr, Senatsvorsitzende des BVA; Gerhard Prünster; Angela Schidlof; Julia Stiefelmeyer; Albert Oppel (Anmerkung)ZVB 2010/21ZVB 2010, 70 - 73 Heft 2 v. 1.2.2010

Zusammenfassung: In vorliegender Sache war zu klären, ob ein Widerruf wegen mangelnder Förderfähigkeit dem Widerrufsgrund "Wegfall der budgetären Bedeckung" gleichzusetzen ist. Welche Maßstäbe sind anzusetzen? Wie ist mit einer etwaigen Verschuldensfrage umzugehen.

Rechtsgrundlagen: § 139 Abs 1 Z 2 BVergG; § 139 Abs 2 Z 3 BVergG

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