Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung war iZm einer Personalüberlassungsfirma als Subunternehmer die Frage einer Klärung zuzuführen, ob Leistungen als von Hilfsunternehmen erbrachte Hilfsleistungen anzusehen sind. Handelt es sich dabei um Teilleistungen durch Subunternehmer, die zum Zweck des Eignungsnachweises anzugeben sind?
Rechtsgrundlagen: § 230 Z 1 BVergG; § 240 BVergG; § 257 Abs 1 Z 2 BVergG; § 269 Abs 1 Z 2 BVergG