Zusammenfassung: In vorliegender Rechtssache war fraglich, ob ein Geschäftsführer einer als Bieter auftretenden GmbH als Subunternehmer anzusehen ist, wenn er sich werkvertraglich neben seinen Geschäftsführungsagenden zu anderen Leistungen, konkret Ingenieurleistungen, verpflichtet hat. Ist konsequent die mangelnde Nennung des Schlüsselpersonals als Mangel behebbar?
Rechtsgrundlagen: § 233 Abs 1 BVergG; § 269 Abs 1 Z 5 BVergG