Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Frage, welchen Inhalt die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung haben muss. Geprüft wurde, in welcher Form das Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung, die Vergabesumme und die Merkmale des erfolgreichen Angebots dargelegt werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 131 BVergG 2006