Zusammenfassung: Das BVA prüfte, ob man von einem Subunternehmer auszugehen hat, wenn dessen Tätigkeit für den ausgeschriebenen Auftrag nicht unter die vom Subunternehmer gewährte Garantie oder Gewährleistung fällt.
Rechtsgrundlagen: § 230 Z 2 BVergG 2006; § 187 Abs 1 BVergG 2006