Zusammenfassung: Die Autoren gehen in ihrem Beitrag der Frage nach, ob das Anbieten von gebrauchter Software im Rahmen einer Ausschreibung zulässig ist und ob in diesem Fall Volumenlizenzen wiederverwendet werden können. Dabei beleuchten sie den gesetzlichen Rahmen und prüfen mögliche Klauseln in Ausschreibungsbedingungen.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVerG 2006; § 81 Abs 1 BVerG 2006; § 81 Abs 2 BVerG 2006