Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Frage, wieviele Angebote für einen ausreichenden Wettbewerb im Vergabeverfahren notwendig sind und wie die Angebotslegung bei einem nicht offenen Verfahren iSd § 25 Abs 3 BVergG 2006 durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 3 BVerG 2006; § 103f BVerG 2006