Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit dem Spannungsverhältnis zwischen den Geheimhaltungsinteressen im zweistufigen Vergabeverfahren und der im Verfahren vor dem BVA erforderlichen Mindesttransparenz.
Rechtsgrundlagen: § 324 Abs 2 BVerG 2006; § 324 Abs 3 BVerG 2006