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Die Angaben eines Stückpreises statt eines Gesamtpreises kann uU ein behebbarer Mangel sein

VergaberechtJudikaturAlbert OppelZVB 2009/68ZVB 2009, 254 - 257 Heft 9 v. 1.9.2009

Zusammenfassung: Der VKS Wien beschäftigte sich mit der Frage, wie die Angabe eines Stückpreises statt eines Gesamtpreises zu bewerten ist und ob bzw. wann dieser Mangel berichtigt werden muß.

Rechtsgrundlagen: § 118 BVerG 2006; § 126 Abs 1 BVerG 2006

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