Zusammenfassung: Das BVA beschäftigte sich mit der Frage, ob der Antragstellerin eines EV-Antrags ein unmittelbarer Schaden durch Erteilung des Zuschlags drohen kann, wenn keine Zuschlagsentscheidung vorliegt und das Ausscheiden rechtzeitig bekämpft wurde.
Rechtsgrundlagen: § 328 Abs 1 BVerG 2006