Zusammenfassung: Dem AG obliegt die Beweislast hinsichtlich dessen, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Verfahrenswahl (§ 29 Abs 2 Z 2 BVergG 2006) vorliegen.
Rechtsgrundlagen: § 29 Abs 2 BVergG 2006
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