Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das BVA fest, dass Beantwortungen von Bieteranfragen durch den AG zu den Ausschreibungsbestimmungen auch für die Auslegung der Ausschreibung von Relevanz seien. Weiters äußert sich das BVA zur Beurteilung der Subunternehmerstellung. Mit einer ausführlichen Anmerkung von Ilse Lesniak.