Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung befasst sich das BVA mit der Frage der Zulässigkeit des Widerrufs von Vergabeverfahren und äußert sich dahingehend, dass das Vorliegen sachlicher Gründe einen Widerruf jedenfalls rechtfertige. Mit Anmerkungen von Kristina Hofer.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 16 BVergG 2006; § 139 Abs 1 BVergG 2006; § 325 Abs 1 BVergG 2006