Zusammenfassung: Bei einem auffälligem Angebotsergebnis ist die Auftraggeberin zu einer vertieften Angebotsprüfung gem § 125 BVergG 2006 angehalten. Hingewiesen wird auf die Verwendung eines detaillierten K 7-Blattes bzgl. Leistungs- und Mengenansätze.
Rechtsgrundlagen: §§ 125 ff BVergG 2006