Zusammenfassung: Bei einem auffälligem Angebotsergebnis ist die Auftraggeberin zu einer vertieften Angebotsprüfung gem § 125 BVergG 2006 angehalten.
Rechtsgrundlagen: §§ 125 ff BVergG 2006
Schlagwörter:
Zusammenfassung: Bei einem auffälligem Angebotsergebnis ist die Auftraggeberin zu einer vertieften Angebotsprüfung gem § 125 BVergG 2006 angehalten.
Rechtsgrundlagen: §§ 125 ff BVergG 2006
Schlagwörter: