§ 21 Abs 3 BVergG 2002
Das BVA äußert sich in der vorliegenden Entscheidung dahingehend, dass der Auftraggeber verpflichtet sei alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass ein an der Erstellung der Unterlagen eines Vergabeverfahrens beteiligter Bieter keinen Wettbewerbsvorteil habe.