Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das BVA klar, dass bei Vorliegen eines Ausscheidungstatbestandes gem § 129 Abs 1 BVergG das betreffende Anbot auszuscheiden sei. Disebezüglich bestehe keine Wahlfreiheit des Auftraggebers.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 1 BVergG 2006