Zusammenfassung: Bei Fehlen der technischen Leistungsfähigkeit hat der Bieter bei Beiziehung eines entsprechenden Subunternehmers den Nachweis zu erbringen, tatsächlich über die Mittel des Subunternehmers zu verfügen.
Rechtsgrundlagen: § 19 Abs 1 BVergG; § 69 Z 1 BVergG; § 76 Abs 1 BVergG; § 108 Abs 1 Z 2 BVergG