Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung hat das BVA ausgesprochen, dass ein in Deutschland niedergelassener Bieter, der über eine deutsche Gewerbeberechtigung verfügt, sich bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung nicht auf die Gewerberechtigung eines in Österreich niedergelassenen, konzernverbunden Unternehmens berufen kann.