Zusammenfassung: Kann das BVA die Anwendbarkeit des 2. Teils des BVergG im Hinblick auf die Vergaben öffentlicher AG annehmen, wenn die Anwendbarkeit des 2. Teils des BVergG im Hinblick auf Vergaben von Sektoren-AG nicht ausreichend begründet ist, da kein entsprechender Nachweis der Tatsachen im Zusammenhang damit durch eine Auftraggebermehrheit erfolgt war und ebenso Vergaberechtsfreiheit der Auftraggebermehrheit nicht erweislich ist.