Zusammenfassung: Das BVA hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen iZm einer Ausschreibung zu befassen, bei der es zulässig war, anstelle des Angebotsgeräts ein Bemusterungsgerät im Zuge der Bemusterung vorzuführen.
Rechtsgrundlagen: § 128 Abs 1 BVergG 2006
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