Zusammenfassung: Das BVA äußerte sich in dieser Entscheidung zu Fragen betreffend die Verlängerung der Teilnahmeantragsfrist für den Fall, dass das BVA mit einer einstweiligen Verfügung die Teilnahmeantragsfrist für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt hat.
Rechtsgrundlagen: § 329 Abs 2 BVergG 2006