Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Ausscheiden eines Angebots, das auf die Bestimmung des § 129 Abs 2 BVergG gestützt wird, auch nach bekanntgegebener Zuschlagsentscheidung zulässig ist.
Rechtsgrundlagen: § 129 Abs 2 BVergG
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