Zusammenfassung: Das BVA äußerte zu der Frage, wer die objektive Feststellungslast des Ausscheidensgrundes, der sich gegen einen weiteren Bieter richten soll, zu tragen hat.
Rechtsgrundlagen: § 37 AVG
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Zusammenfassung: Das BVA äußerte zu der Frage, wer die objektive Feststellungslast des Ausscheidensgrundes, der sich gegen einen weiteren Bieter richten soll, zu tragen hat.
Rechtsgrundlagen: § 37 AVG
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