Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Ausscheiden eines Angebots, das auf die Bestimmung des § 129 Abs 2 BVergG gestützt wird, auch nach bekanntgegebener Zuschlagsentscheidung zulässig ist. Weiters war zu klären, ob der Ausscheidensgrund gem § 129 Abs 1 Z 8 auch dann geltend wird, wenn die Vereinbarung einer Bietergemeinschaft als gegen den freien, fairen und lauteren Wettbewerb verstoßend einzustufen ist. Das BVA äußerte sich ebenso zu der Frage, wer die objektive Feststellungslast des Ausscheidensgrundes, der sich gegen einen weiteren Bieter richten soll, zu tragen hat. In einer Anmerkung nimmt Mag. Grasböck zu dem vorliegenden Bescheid des BVA persönlich Stellung