Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung hatte die Frage zu behandeln, ob auch Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf Gebieten anderer Gewerbe erbracht werden können, um vom Gewerbetreibenden vertriebene Produkte marktfähig zu machen.
Rechtsgrundlagen: § 32 Abs 1 Z 1 GewO
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