Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Gleichwertigkeit eines vom Leitprodukt der Ausschreibung abweichenden Produkts zu behandeln.
Rechtsgrundlagen: § 98 Abs 8 BVergG
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Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Gleichwertigkeit eines vom Leitprodukt der Ausschreibung abweichenden Produkts zu behandeln.
Rechtsgrundlagen: § 98 Abs 8 BVergG
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