Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung hatte sich das BVA mit unbehebbaren Mängeln iZm der Berechnung von Pönalen auseinanderzusetzen. Darüber hinaus war die Berechtigung zur Ausscheidung des Antragsstellers im Rahmen der Prüfung der Antragslegitimation zu thematisieren.
Rechtsgrundlagen: § 105 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG; § 320 Abs 1 BVergG