Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung wurden gem §§ 87ff WRG gegründete Wasserverbände eindeutig als öffentliche Auftraggeber qualifiziert.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 BVergG; § 87 WRG
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Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung wurden gem §§ 87ff WRG gegründete Wasserverbände eindeutig als öffentliche Auftraggeber qualifiziert.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 BVergG; § 87 WRG
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