Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung wurden gem §§ 87ff WRG gegründete Wasserverbände eindeutig den Selbstverwaltungskörpern zugeordnet und somit eine Zuständigkeit des BVA bejaht.
Rechtsgrundlagen: § 291 Abs 2 BVergG; § 87 WRG; Art 14b Abs 2 Z 1 lit b B-VG