Zusammenfassung: Das BVA hat eindeutig festgestellt, dass öffentliche Auftraggeber Mindestanforderungen für die Gleichwertigkeit von Alternativangeboten eindeutig erläutern müssen, um die Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung zu gewährleisten.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 2 BVergG; § 81 BvergG; § 106 Abs 4 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BvergG