Zusammenfassung: Das BVA hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass unterlegenen Bietern zu Beginn der Stillhaltefrist Informationen über die Zuschlagsentscheidung zur Verfügung zu stehen haben, so dass diese für sie nachvollziehbar ist. Darüber hinaus war die mangelnde Gewichtung aufgrund der Komplexität der Ausschreibung zu behandeln und das damit verbundene Abgehen vom Auftraggeber nach Abgabe der Gebote. Weiters war eine vermeintlich wettbewerbswidrige Abrede einer Bietergemeinschaft zu prüfen.