Zusammenfassung: Das Bundesvergabeamt hatte sich in seiner Entscheidung differenzierend mit offenen und nicht offenen Verfahren auseinanderzusetzen und zwar je nachdem, ob die Anzahl der einzuladenden Unternehmen vorgegeben ist oder nicht.
Rechtsgrundlagen: § 25 Abs 3 BVergG; § 103 Abs 6 BVergG