Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall hatte das BVA den Begriff der staatlichen Beherrschung zu behandeln. Dabei wurde von den Erscheinungsformen des § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG ausgehend die Zielsetzung der Vergaberichtlinen konkretisiert und festgehalten.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 lit c BVergG