Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung hat das BVA eindeutig klargestellt, dass es sich nicht zur Angebotsprüfung berufen fühlt und somit nicht die Aufgaben des Auftraggebers wahrzunehmen hat.
Rechtsgrundlagen: § 123 BVergG; § 129 BVergG; § 312 Abs 2 Z 2 BVergG