Zusammenfassung: Das BVA äußerte sich betreffend eines Ausschreibungsgegenstandes anhand der unterlassenen Definition einer bestimmten Druckersprache.
Rechtsgrundlagen: § 123 Abs 2 Z 5 BVergG
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Zusammenfassung: Das BVA äußerte sich betreffend eines Ausschreibungsgegenstandes anhand der unterlassenen Definition einer bestimmten Druckersprache.
Rechtsgrundlagen: § 123 Abs 2 Z 5 BVergG
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