Zusammenfassung: Behandelt wurde, ob Mängel der Teilnahmeanträge im Sinne des Wettbewerbsprinzips behebbar sind. Konsequent kommt es in concreto darauf an, ob die tatsächliche Eignung vorliegt und somit das fehlende Nachweismittel als behebbarer Mangel anzusehen ist. Matthias Öhler und Andreas Gföhler schließen mit einem "Praxistipp".
Rechtsgrundlagen: § 103 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG