Zusammenfassung: Sobald der AG die Prüfung von Angeboten an eine Bewertungskommission überträgt, tritt er dieser das "Recht auf Prüfung" an seiner statt ab. Albert Oppel kommentiert dies weiter in seinem "Praxistipp".
Rechtsgrundlagen: § 105 Abs 5 BVergG; § 129 Abs 1 Z 7 BVergG