Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit es dem Auftraggeber obliegt, die Form und Bestandteile von Angeboten zu bestimmen.
Rechtsgrundlagen: § 107 Abs 1 BVergG
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Zusammenfassung: Das BVA hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit es dem Auftraggeber obliegt, die Form und Bestandteile von Angeboten zu bestimmen.
Rechtsgrundlagen: § 107 Abs 1 BVergG
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